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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Um den etwa 150 000 blinden und 500 000 sehbehinderten Menschen in Deutschland eine sichere und ungehinderte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, sind unter anderem blindenspezifische Einrichtungen an Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) erforderlich. Viele kommunale Verwaltungen sind dem im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen und haben, je nach Angebot der Hersteller, an den regional eingesetzten SVA entsprechende blindenspezifische Einrichtungen installieren lassen. Mit zunehmender Mobilität der blinden und sehbehinderten Menschen und damit auch der Ausdehnung ihrer Aktionsradien, ist es zwingend erforderlich, eine Vereinheitlichung der blindenspezifischen Einrichtungen an SVA zu schaffen, um mögliche Unfallgefahren, die sich aus der Fehlinterpretation unterschiedlicher Signale ergeben können, zu vermeiden. Durch Absolvierung eines Mobilitäts- und Orientierungsunterrichts sind blinde und sehbehinderte Menschen in der Lage, sich anhand von akustischen und taktilen Informationen weitgehend unabhängig von sehender Hilfe im Straßenverkehr zurechtzufinden. Diese Norm legt Anforderungen an taktile und akustische Einrichtungen bei ortsfesten Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) und Fußgängerfurten im öffentlichen Straßenraum in Verbindung mit DIN EN 50556 (VDE 0832-100), DIN VDE V 0832-110, DIN EN 50293 (VDE 0832-200) und den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) fest. Sie gilt auch für transportable Lichtsignalanlagen mit kreuzendem oder einmündendem Verkehr, wenn Zusatzsignale für blinde und sehbehinderte Menschen gefordert werden. Bei Lichtsignalen, die sich im Umbau befinden oder durch Baumaßnahmen eine Ersatzsignalisierung erfordern, sollte die temporäre Anlage mit Zusatzsignalen für blinde und sehbehinderte Menschen ausgeführt sein.
Dieses Dokument ersetzt DIN 32981:2002-11 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN 32981:2018-06 .
Gegenüber DIN 32981:2002-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) der Anwendungsbereich wurde auf temporäre und transportable Lichtsignalanlagen ausgeweitet; b) Abschnitt "Normative Verweisungen" wurde aktualisiert; c) der Begriff "Grünphase" wurde aufgenommen; d) im gesamten Dokument wurde der Begriff "Grünzeit" durch "Grünphase" ersetzt; e) die Montagehöhe für akustische Signalgeber wurde von "2,10 m und 2,30 m" auf "2,10 m und 2,50 m" geändert; f) bei taktilen Signalgebern (4.3) wurde die Wechselwirkung mit der Umgebung neu aufgenommen; g) Abschnitt 5 wird durch den Abschnitt "Technische, funktionale und elektrische Sicherheitsanforderungen" ersetzt; h) Abschnitt 6 "Schnittstellen" wurde neu aufgenommen; i) Abschnitt 7 "Typprüfung des akustischen und/oder taktilen Signalgebers" wurde neu aufgenommen; j) Abschnitt 8 "Umwelt- und EMV-Anforderungen" wurde neu aufgenommen; k) Abschnitt 9 "Betriebliche Anforderungen" wurde neu aufgenommen; l) taktile Signale dürfen nur in Kombination mit akustischen Signalen verwendet werden.