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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm legt die Grundlagen für die Auslegung von Prozesszellen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen für Planer, Hersteller, spätere Nutzer und zuständige Behörden sowie Gutachter fest. Diese Norm gilt für die Konstruktion, die Errichtung, die Aufstellung und den Betrieb von Prozesszellen. Die beschriebenen Prozesszellen sind nicht begehbar. Auf Grund der in den Zellen stattfindenden Arbeiten und Prozesse sind die Zellen in der Regel kleiner als 6 m3 und haben in der Regel weniger als 0,5 m Beton als Abschirmung (siehe auch 1999/188/Euratom-Zusatzprotokoll). Diese Norm der Prozesszellen grenzt sich gegenüber Heißen Zellen der Normenreihe DIN 25420 und 25407-3 sowie gegenüber Heißen Zellen wie sie im 1999/188/Euratom Zusatzprotokoll beschrieben sind ab. Diese Norm gilt nicht für abgeschlossene Arbeitsbereiche, in denen vorwiegend die Bedienung über Handschuheingriffe erfolgt. Hier gilt DIN 25412-1. Sobald in diesen Prozesszellen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist der Aufstellungsort immer ein Raum, der die Anforderungen der Normenreihe DIN 25425 erfüllen muss, im Speziellen sind die Anforderungen bezüglich des Brandschutzes durch den Raum zu realisieren. Sollten in der Prozesszelle radioaktive Stoffe aufbewahrt oder gelagert werden, gilt DIN 25422. Die Be- und Entlüftung sowohl des Raumes als auch der Prozesszelle müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Anforderungen bezüglich Luftwechsel, Luftfilterung und Luftführung sowohl für Raum als auch Prozesszelle erfüllt sind. Die vorliegende Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA 062-07-62 AA "Strahlenschutzeinrichtungen" im DIN-Normenausschuss Materialprüfung (NMP) erarbeitet.
Dokument wurde ersetzt durch DIN 25481:2020-12 .