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Norm [AKTUELL]
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Bergmännisches Risswerk - Tiefbau - Teil 4: Gefahren- und Schutzbereiche Im untertägigen Bergbau können Gefahren, die sich aus den natürlichen Gegebenheiten sowie aus dem Bergwerksbetrieb ergeben, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Art und räumliche Position vorhandener Gefahren müssen unverzüglich dokumentiert, d. h. in das Bergmännische Risswerk eingetragen werden. Die Norm enthält die Zeichen, Kurzformen und Begriffe, die zur Darstellung von Gefahrenstellen, Gefahren- und Schutzbereichen im Tiefbau zu verwenden sind. Die Norm wurde vom Arbeitskreis NA 008-11-01-05 AK "Grubenbaue" im Arbeitsausschuss "Markscheidewesen" des FABERG erstellt. Hans Georg Blasgude
Dieses Dokument ersetzt DIN 21913-4:1992-10 .
Gegenüber DIN 21913-4:1992-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt "Abschlüsse zu Tage gehender und geneigter Grubenbaue" gestrichen (in DIN 21913-6 enthalten); b) Begriffe Gefahrenstelle bzw. Gefahrenbereich und Schutzbereich neu definiert; c) Regel für die Anordnung von Beischriften geändert; d) Zeichen für gasausbruchverdächtiger Bereich und Explosionsschutzbereich geändert; e) Zeichen für Fahrdrahtschutzbereich gestrichen; f) Zeichen für Strahlenschutz-Überwachungsbereich, -Kontrollbereich und -Sperrbereich neu aufgenommen; g) redaktionel überarbeitet.