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Norm [AKTUELL]

DIN 21913-2:2009-02

Bergmännisches Risswerk - Tiefbau - Teil 2: Abbau, Versatz und Einlagerung

Englischer Titel
Mine plans - Deep mining - Part 2: Extraction, stowage and deposit
Ausgabedatum
2009-02
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
26

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Ausgabedatum
2009-02
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
26
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/1473546

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Einführungsbeitrag

Die Normen über das Bergmännische Risswerk sind nach der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) bei der Herstellung und Ausgestaltung von Karten, Rissen und Plänen des Bergmännischen Risswerks in allen Bergbauzweigen anzuwenden.

Die Norm DIN 21913-2 wurde vollständig überarbeitet und den heutigen Anforderungen angepasst. Sie umfasst alle Zeichen für die Darstellung von Abbau, Versatz und Einlagerung im Tiefbau. Die Norm enthält des Weiteren die für das Bergmännische Risswerk erforderlichen Kurzformen und Begriffe. Insbesondere der umfangreiche Begriffskatalog bildet die Basis der Norm und grenzt die drei Bereiche

  • Abbau (bergmännische Tätigkeit zur Gewinnung von Bodenschätzen beziehungsweise der bei der Gewinnung von Bodenschätzen entstehende Grubenbau)
  • Versatz (Einbringen von Versatzstoffen zur Hohlraumverringerung beziehungsweise Verfüllung eines Grubenbaues zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken)
  • Einlagerung (planmäßiges Einbringen von Stoffen in einen Grubenbau oder in ein Bohrloch zum Zweck der Speicherung, Deponierung oder Endlagerung einschließlich der vor- und nachgeschalteten bergmännischen Tätigkeiten)

eindeutig gegeneinander ab. Obwohl die Norm neu strukturiert wurde, wurde die althergebrachte Versatzdarstellung erhalten, sodass das Verständnis und die Nachvollziehbarkeit der bergbaulichen Risse, Karten und Pläne auch zukünftig sichergestellt sind. Die Inhalte von DIN 21913-5 (Sonderdarstellungen im Steinkohlenbergbau) und DIN 21913-13 (Speicherung und Endlagerung in Grubenbauen) wurden eingearbeitet. Die genannten Normen werden durch die Neuausgabe von DIN 21913-2 ersetzt.

Im untertägigen Bergbau können Gefahren, die sich aus den natürlichen Gegebenheiten sowie aus dem Bergwerksbetrieb ergeben, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Art und räumliche Position vorhandener Gefahren müssen unverzüglich dokumentiert, das heißt in das Bergmännische Risswerk eingetragen werden. Die Norm DIN 21913-4 enthält die Zeichen, Kurzformen und Begriffe, die zur Darstellung von Gefahrenstellen, Gefahren- und Schutzbereichen im Tiefbau zu verwenden sind.

Die Normen wurden vom Arbeitskreis NA 008-11-01-05 AK "Grubenbaue" im Arbeitsausschuss NA 008-11-01 AA "Markscheidewesen" des FABERG erstellt.

Inhaltsverzeichnis
ICS
73.020
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/1473546
Änderungsvermerk

Gegenüber DIN 21913-2:1989-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Beispiele überarbeitet und den heutigen Bedingungen angepasst; b) Darstellung von Gewinnungsbohrungen (Augermining) entfallen; c) Handvollversatz, Kastenversatz gestrichen, Behälterstapelung und Behälterversturz neu aufgenommen; d) Darstellungsregeln für Mehrscheibenabbau entfallen; e) Darstellungsregeln von wieder aufgewältigten Grubenbauen sowie aufgewältigte und erneut versetzte Grubenbaue entfallen; f) für Abbauflächen in kleinmaßstäblichen Darstellungen Rasterdarstellung generell zugelassen; g) Abschnitt "Abschluss von Grubenbauen" entfallen. Dieser soll in die in Vorbereitung befindliche Norm DIN 21913-3 aufgenommen werden. Gegenüber DIN 21913-5:1991-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) für das Einbringen von Reststoffen im Sinne einer Einlagerung ein neues Zeichen (Schraffur, Schraffenabstand, Farbe) eingeführt; b) Doppelschraffuren für die Darstellung des Versatzes von Reststoffen durch Kurzzeichen in Verbindung mit einfacher Schraffur ersetzt; c) Darstellung von zeitlich getrenntem Einbringen von Reststoffen (kleinmaßstäbliche Darstellung) entfallen; d) Darstellung von Abbaukanten den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Gegenüber DIN 21913-13:1988-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Bezeichnung der eingelagerten Stoffe sowie die Darstellungsbeispiele aktualisiert; b) Zeichen für die Darstellung eines Einlagerungsbetriebes geändert (Farbe orange statt rot); c) Zeichen für "Verfüllstand des Grubenbaues bei Einlagerung mit zusätzlichem Versatzmaterial" geändert (Schraffur orange statt dunkelgrau); d) Zeichen für "Verfüllstand des Grubenbaues bei Einlagerung ohne zusätzliches Versatzmaterial" geändert (Schraffur orange statt chromgrün); e) Zeichen für die Beendigung der Verfüllung (rotes Zeichen) entfallen; f) Darstellungsregeln für die Rückholungen von eingelagerten Stoffen entfallen; g) Einlagerung in bzw. durch Bohrlöcher überarbeitet. Dabei wird jetzt unterschieden zwischen Bohrungen, in die eingelagert wird, und Bohrungen, durch die in andere Grubenbaue eingelagert wird; h) Beispiele überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

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