Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage, eine besinnliche Zeit und ein gesundes Neues Jahr!
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Norm [AKTUELL]
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Spektakuläre Schadensfälle in den letzten Jahren haben Informationsdefizite über die Hinterlassenschaften des Bergbaus offenbar werden lassen. Deshalb mussten vor der Verwahrung der Grubenbaue und zur Analyse des zukünftigen Gefährdungspotenzials teilweise aufwändige Recherchen durchgeführt werden. Da nicht immer die notwendigen Unterlagen verfügbar waren, wurden zusätzlich Erkundungsmaßnahmen erforderlich. Das früher vollständige Wissen über das einzelne Bergwerk - im Wesentlichen über seinen Zustand nach der Einstellung des Betriebs und die für die Nachbetriebsphase getroffenen Sicherungen - ist in diesen Fällen verloren gegangen. Entsprechende Dokumentationen sind unvollständig, nicht auffindbar oder aufgrund einer für derartige Fragestellungen ungeeigneten Archivierung nicht schnell zugänglich.
Vor diesem Hintergrund ist als Unterstützung die vorliegende Norm geschaffen worden, in dem Regelungen und Hinweise für den Abschluss des Risswerks nach § 63 BBergG beschrieben sind. Diese können einen besonderen Aufwand erfordern. Gleichermaßen sind Festlegungen in Bezug auf die Begriffe und entsprechenden Definitionen getroffen worden, die zu einer Einheitlichkeit der Fachsprache führen sollen.
Die Normen über das Bergmännische Risswerk sind nach der Markscheider-Bergverordnung bei der Herstellung und Ausgestaltung von Karten, Rissen und Plänen des Bergmännischen Risswerks in allen Bergbauzweigen anzuwenden.
Die Norm wurde im Arbeitsausschuss NA 008-11-01 AA "Markscheidewesen" im FABERG erstellt.