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Norm [AKTUELL]
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Mit DIN 19698-1 werden verbindliche Regeln für das einheitliche Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Feststoffen festgelegt. Teil 1 ist eine Anleitung zur segmentorientierten Entnahme von Proben aus Haufwerken. Die Untersuchung der Proben sowie die Bewertung der Ergebnisse bleiben ausgeklammert. Die typische Zusammensetzung von festen Materialien in ihrer Korngröße oder Stückigkeit und stofflichen Beschaffenheit/ihrem Inhalt erstreckt sich von homogen bis extrem heterogen. Die Bestimmung eines Stoffmerkmales kann daher nur an Hand einer statistisch ausreichenden Anzahl von Proben in primärer Abhängigkeit vom Volumen des Haufwerkes annähernd zuverlässig vorgenommen werden. In der Praxis ist aber festzustellen, dass aus vordergründigen Erwägungen (vermeintliche Einsparung von Probenahme- und Untersuchungskosten) oft eine statistisch völlig unzulängliche Anzahl von Proben entnommen und untersucht wird. Dabei werden erstens die Gefahren der Fehleinschätzung und Fehleinstufung außer Acht gelassen, die einerseits zu immensen Folgekosten wegen eines gegebenenfalls unnötig höherwertigen Entsorgungsniveaus und andererseits zu irreversiblen Folgeschäden in der Umwelt führen können. Zweitens führt das derzeit zu extremen Verzerrungen im Wettbewerb der Probenehmer und der Entsorger. Letztlich geht es aber um Bewertungen hinsichtlich des erforderlichen Entsorgungsniveaus und gegebenenfalls um gerichtliche Bemessung von Umweltdelikten auf diesem Feld. DIN 19698-1 ist eine Anleitung für zum Beispiel Abfallerzeuger und -verwerter, Probenehmer, Entsorger, Deponiebetreiber, behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen. Seine Anwendung dient dem Umweltschutz. Es ist eine Fachgrundnorm mit einem weiten Anwendungsbereich auf dem Gebiet der Abfallentsorgung. Der Nutzen in der Abfallwirtschaft besteht in der Objektivierung sowohl des Probenahmeaufwandes als auch der Abfallbewertung. Eine Kosteneinsparung kann einerseits beim Abfallerzeuger auftreten, muss aber nicht; so können auch höhere Entsorgungskosten als erwartet folgen. Andererseits können Folgeschäden vermieden sowie die später gegebenenfalls erforderlichen Sanierungskosten erspart werden. Diese Norm steht in Bezug zu den rechtlichen Regelungen, die in der DepV niedergelegt sind. Für diese Norm ist das Gremium NA 119-01-02-01 UA "Probenahme" im DIN zuständig. Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) DepV, Ausfertigungsdatum: 27.04.2009 Vollzitat: Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2066) geändert worden ist.