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Der DVA hat beschlossen, neben der Umsetzung der vergaberechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe auch die vertragsrechtlichen Vorschriften von den Artikeln 71 und 73 dieser Richtlinie umzusetzen. Die Artikel 71 und 73 enthalten Regelungen zur Unterauftragsvergabe und zu neuen Kündigungsrechten des Auftraggebers, die nun in VOB/B aufgenommen wurden. Weitere Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen der VOB/B enthält der Einführungserlass zur VOB 2016 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 07. April 2016, der am 18. April 2016 in Kraft getreten ist und im Gemeinsamen Ministerialbl. des Bundes Nr. 20 vom 13. Mai 2016 veröffentlicht wurde.
Dieses Dokument ersetzt DIN 1961:2012-09 .
Gegenüber DIN 1961:2012-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch überarbeitet; Das Dokument wurde an die VOB Teil B in den Fassungen der Bekanntmachungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) des Jahres 2016 im Bundesanzeiger*) angepasst. b) Hauptziel der Überarbeitung der VOB/B war die Umsetzung der Artikel 71 und 73 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. c) In § 4 Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Nummer 1 Satz 4 wurden die Wörter "... ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe ..."ersetzt durch "nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde". d) § 4 Absatz 8 Nummer 3 wurde wie folgt gefasst: "Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen." e) In § 5 Absatz 4 wurden die Wörter "... ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe ..." ersetzt durch "nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde". f) In § 8 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 wurde die Parenthese "(Entziehung des Auftrags)" gestrichen. g) In § 8 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 sowie Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 wurden die Wörter "... Entziehung des Auftrags ..." ersetzt durch das Wort "Kündigung"). h) § 8 Absatz 4 wurde wie folgt gefasst: "Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, 1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. 2. sofern dieser im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB geschlossen wurde, a) wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dürfen. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. b) bei wesentlicher Änderung des Vertrages oder bei Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien bleiben unberührt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen." i) Nach § 8 Absatz 4 wurde ein neuer Absatz 5 angefügt: "Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbereichs des 4. Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitervergeben hat, steht auch ihm das Kündigungsrecht gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende Vertrag (Hauptauftrag) gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b gekündigt wurde. Entsprechendes gilt für jeden Auftraggeber der Nachunternehmerkette, sofern sein jeweiliger Auftraggeber den Vertrag gemäß Satz 1 gekündigt hat." ) https://www.bundesanzeiger.de