Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die Norm DIN 18560-1 gilt für Estriche aus Estrichmörteln und Estrichmassen nach DIN EN 13813, die unter Verwendung von Calciumsulfat, Gussasphalt, Kunstharz, kaustische Magnesia oder Zement hergestellt werden. Wird für Baustellenestrichmörtel eine Konformitätserklärung nach DIN EN 13813 abgegeben, ist eine CE-Kennzeichnung nicht erforderlich. Eine CE-Kennzeichnung für Estrich (Estrichkonstruktionen) nach DIN 18560-2, DIN 18560-3, DIN 18560-4 und DIN 18560-7 ist nicht vorgesehen. Die Norm enthält eine konsolidierte Fassung, bestehend aus DIN 18560-1:2004-04 und den eingefügten Änderungen von E DIN 18560-1:2008-07 sowie den Beratungsergebnissen aus der Einspruchssitzung zu den zum Norm-Entwurf eingegangenen Stellungnahmen.
Die Norm DIN 18560-2 enthält eine konsolidierte Fassung, bestehend aus DIN 18560-2:2004-04 und den eingefügten Änderungen von E DIN 18560-2:2008-07 sowie den Beratungsergebnissen aus der Einspruchssitzung zu den zum Norm-Entwurf eingegangenen Stellungnahmen. Diese Norm gilt zusammen mit DIN 18560-1, DIN EN 13318 und DIN EN 13813 für Estriche auf Dämmschichten (schwimmende Estriche), die Anforderungen an den Wärme- und/oder Schallschutz zu erfüllen haben. Als Heizestriche (Bild 1) dienen sie außerdem zur Aufnahme der Heiz-/Kühlelemente (zum Beispiel Rohre) für die Raumheizung/-kühlung.
Die Normen der Reihe DIN 18560 wurden vom NABau-Arbeitsausschuss NA 005-09-75 AA "Estriche im Bauwesen" infolge der Veröffentlichung von DIN EN 13813 und DIN EN 13318 überarbeitet.
Dieses Dokument ersetzt DIN 18560-1:2004-04 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN 18560-1:2015-11 , DIN 18560-1:2021-02 .
Gegenüber DIN 18560-1:2004-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) in Abschnitt 1 die Anmerkung 1 aufgenommen; b) normative Verweisungen aktualisiert; c) in 5.6 und 5.7 Hinweis auf bauaufsichtliche Zulassung aufgenommen; d) in 6.2.1 den Wortlaut der Anmerkungen 1 bis 3 geändert; e) in 7.1 die beispielhafte Nennung einer Dampfsperre gestrichen (siehe Kennzeichnung); f) in 7.2 den Wortlaut des dritten Absatzes geändert.