Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die ATV DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch und redaktionell überarbeitet. Sie gilt für alle Bauarbeiten, auch für solche, für die keine ATV in VOB/C - ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18459 - bestehen. Insbesondere wurde Abschnitt 0.1.17 zu Kampfmitteln hinsichtlich einer Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen erfüllt wurden, umformuliert. In Abschnitt 0 wird nun auf alle Paragraphen 7 der überarbeiteten VOB/A, "§ 7, § 7 EG bzw. § 7 VS" verwiesen. Im umformulierten Abschnitt 4.1.4 zum Arbeitsschutz werden neben den Leistungen nach Abschnitt 4.2.5 jetzt auch die Leistungen nach Abschnitt 4.2.4 ausgenommen. In den Abschnitt 4.2.4 wurde zusätzlich zur Unfallverhütung der Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen aufgenommen. Neu aufgenommen wurde ein Anhang mit Begriffsbestimmungen. Darin werden die Begriffe "Aussparungen", "Unterbrechungen", "Anarbeiten", "Anpassen", "Anschließen" und "Das kleinste umschriebene Rechteck" definiert.
Dieses Dokument ersetzt DIN 18299:2010-04 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN 18299:2016-09 , DIN 18299:2019-09 .
Gegenüber DIN 18299:2010-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch und redaktionell überarbeitet; b) die Verweisungen auf VOB/A wurden aktualisiert, d. h. die Verweisung auf "§ 7" in Abschnitt 0 wurden geändert in "§ 7, § 7 EG bzw. § 7 VS"; c) die Verweisungen auf VOB/C wurden aktualisiert; es wurden die neuen ATV DIN 18323 zu Kampfmittelräumarbeiten und ATV DIN 18326 zu Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen aufgenommen; d) der Abschnitt 0.1.17 zu Kampfmitteln wurde umformuliert; e) in einigen Abschnitten wurde der Begriff "Maßnahmen" durch "Leistungen" ersetzt, z. B in den Abschnitten 3.1 und 4; f) Abschnitt 4.1.4 zum Arbeitsschutz wurde umformuliert; ausgenommen werden neben den Leistungen nach Abschnitt 4.2.5 jetzt auch die Leistungen nach Abschnitt 4.2.4; g) in den Abschnitt 4.2.4 wurde zusätzlich zur Unfallverhütung der Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen aufgenommen; h) neu aufgenommen wurde ein Anhang mit Begriffsbestimmungen.