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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN 14530-24:2004-11

Löschfahrzeuge - Teil 24: Kleinlöschfahrzeug KLF

Englischer Titel
Fire fighting vehicles - Part 24: Small pumping appliance KLF
Ausgabedatum
2004-11
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
10

ab 42,10 EUR inkl. MwSt.

ab 39,35 EUR exkl. MwSt.

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Ausgabedatum
2004-11
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
10

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Einführungsbeitrag

Die Norm wurde nach vorbereitenden Arbeiten der Ad-hoc-Gruppe AHG "KLF" im Fachbereichsausschuss (FBA) 192 "Ausrüstung für die Feuerwehr" des FNFW erstellt.
Das Kleinlöschfahrzeug KLF ist ein Löschfahrzeug mit mindestens einer Tragkraftspritze PFPN 6-500 nach dem Norm-Entwurf DIN EN 14466 und einer feuerwehrtechnischen Beladung. Die Besatzung besteht aus einer Staffel (1/5). Es bildet mit seiner Besatzung eine nicht selbstständige taktische Einheit, um erste Maßnahmen bei der Brandbekämpfung einzuleiten. Das KLF dient vornehmlich zur Bekämpfung von Kleinbränden. Aus diesem Grund wird der Anwender der Norm darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Innenangriffs die Löschwasserversorgung - wegen der geringen mitgeführten Löschwassermenge von 400 l - sichergestellt werden muss. Bei Einsätzen muss das KLF durch Fahrzeuge mit mindestens einer Staffelbesatzung (1/5) ergänzt werden.
Aufgrund der Änderung der EG-Führerscheinrichtlinie und der damit verbundenen Neueinteilung der Führerscheinklassen musste durch die Norm sichergestellt werden, dass das KLF als wasserführendes Feuerwehrfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3 500 kg noch mit dem Führerschein der Klasse B gefahren werden darf. Dies kommt auch in dem vom Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) vorgestellten Bericht "Grundsatzdiskussion über die Normung von Feuerwehrfahrzeugen" und den Beschlüssen des FNFW-Fachbereichsausschusses 192 zur künftigen "Feuerwehrfahrzeug-Typenliste" sowie in den Aussagen des Fachausschusses "Technik" der deutschen Feuerwehren (DFV/AGBF) zum Ausdruck.

Ersatzvermerk

Dokument wurde ersetzt durch DIN 14530-24:2012-09 .

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