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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die Norm enthält Anforderungen an Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern, über die Menschen im Gefahrenfall gerettet werden können. Zu Rettungswegen auf Dächern gab es bisher keine normativen Festlegungen.
Rettungswege auf Dächern bestehen je nach Objekt aus einem Laufsteg mit ein- oder beidseitigem Geländer, einer Nottreppe mit beidseitigem Geländer, einer Notstufenleiter mit beidseitigem Geländer und einem Rettungspodest mit zwei- oder dreiseitigem Geländer. Diese Aufstiegs- bzw. Abstiegsmöglichkeiten sind in Abhängigkeit der Neigung wird folgt vorgesehen
Rettungswege sollten grundsätzlich auch eine Selbstrettung ermöglichen. Sie sind aber kein Ersatz für einen zweiten baulichen Rettungsweg im Sinne des Baurechts. Bei der Planung von Rettungswegen ist die zuständige Brandschutzdienststelle einzubeziehen.
Nach dieser Norm errichtete Rettungswege, die auf einer gesicherten Fläche enden und nicht ohne Hilfsmittel aus dem Gefahrenbereich führen, bedürfen der Zustimmung der Baurechtsbehörde in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle und sind nur im Ausnahmefall zulässig.
In der Norm ist allerdings nicht festgelegt, in welchen Fällen Rettungswege einzurichten sind, sondern lediglich deren Ausführung. Die Festlegungen sind auf notwendige Anforderungen begrenzt, weil Rettungswege keine Verkehrswege sind und nur in Ausnahmefällen als Notbehelf benutzt werden. Die Anforderungen an die Geländer der Rettungswege weichen von den Forderungen des Bauordnungsrechts ab, weil von einer missbräuchlichen Benutzung aufgrund des erschwerten Zugangs zu den Rettungswegen (z. B. über die Dachfensterbrüstung) nicht auszugehen ist.
Die Norm wurde nach vorbereitenden Arbeiten des Arbeitskreises NA 031-04-02-01 AK "Überarbeitung DIN 14094" vom Arbeitsausschuss NA 031-04-02 AA "Bauliche Anlagen und Einrichtungen" im FNFW erstellt.
Dokument wurde ersetzt durch DIN 14094-2:2017-04 .