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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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In der Norm ist Verfahren für die sensorische Prüfung von Packstoffen und Packmitteln für die Verpackung von Lebensmitteln festgelegt.
Zweck der Prüfung ist es festzustellen, ob ein Packstoff oder Packmittel einen Eigengeruch besitzt oder Stoffe enthält, die unter den festgelegten Versuchsbedingungen durch den Luftraum oder auch durch direkte Berührung auf eine Prüfsubstanz übergehen und deren Geschmack beeeinflussen. Als Prüfsubstanz werden hierbei Originalfüllgüter oder Prüflebensmittel verwendet. Die Prüfung erfasst sensorisch wirksame Stoffe, die unter definierten Bedingungen aus dem Prüfmaterial entweder in den Luftraum (Geruchsprüfung) oder über den Luftraum oder bei direkter Berührung in die Prüfsubstanz übergehen (Geschmacksprüfung).
Die Geruchsprüfung wird nach einer definierten Aufbewahrungszeit der Prüfansätze unter festgelegten Bedingungen als Unterschiedsprüfung durch Beriechen vollzogen. Die Geschmacksprüfung wird an Prüfsubstanzen mithilfe Unterschiedsprüfungen durchgeführt. Mit der Durchführung dieser Prüfungen soll sichergestellt werden, dass Lebensmittel nicht geschmacklich und geruchlich durch ihre Verpackung beeinträchtigt werden.
Diese Ausgabe der Norm gilt nicht mehr uneingeschränkt für alle Packstoffe. Sie gilt nur noch bedingt für die Prüfung von Packstoffen und Packmitteln aus Papier und Karton. Auf die Prüfung der Geruchsabgabe und der Geschmacksübertragung auf Prüflebensmittel im indirekten Kontakt bei Raumtemperatur sind die Normen DIN EN 1230-1 und DIN EN 1230-2 anzuwenden, die DIN 10955 teilweise ersetzt haben.
Dieses Dokument ersetzt DIN 10955:1983-04 .
Gegenüber DIN 10955:1983-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Der Anwendungsbereich wurde eingeschränkt auf alle Lebensmittelpackstoffe und -packmittel, die nicht aus Papier und Karton bestehen und damit nicht den Normen DIN EN 1230-1 und DIN EN 1230-2 unterliegen. Diese Norm gilt aber weiterhin für alle Packstoffe und Packmittel aus Papier und Karton für den Lebensmittelkontakt, die bei anderen Bedingungen als bei Raumtemperatur und dem indirekten Kontakt geprüft werden sollen. b) Entsprechend der Definition für Lebensmittelpackstoffe und -packmittel, die im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) [1] als Bedarfsgegenstände anzusehen sind, wurde die Norm um Bedingungen zur Prüfung von Bedarfsgegenständen erweitert. c) In Angleichung an DIN EN 1230-1 und DIN EN 1230-2 wurde die Probengröße auf 6 dm2 festgelegt. d) Die Anzahl der erforderlichen voneinander unabhängigen Prüfergebnisse für Schiedsanalysen wurde von 5 auf 6 angehoben. e) Die Einzelergebnisse der Prüfungen werden als übereinstimmend definiert, wenn sie nicht mehr als 1,5 vom jeweiligen Median abweichen. f) Die normativen Verweisungen wurden aktualisiert. g) Die Norm wurde den derzeit gültigen Gestaltungsregeln angepasst.