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wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Norm-Entwurf
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Dieses Dokument legt ein Verfahren zur Bestimmung der Schüttdichte von biogenen Festbrennstoffen unter Verwendung eines genormten Messbehälters fest. Dieses Verfahren ist anwendbar auf sämtliche schüttbaren biogenen Festbrennstoffe mit einer nominellen Siebgröße von höchstens 63 mm bei einer maximalen Partikellänge von 200 mm. Für Brennstoffe mit einer nominellen Siebgröße von mehr als 63 mm wird ein anderes Verfahren beschrieben. Die Schüttdichte ist kein absoluter Wert; daher müssen die Bedingungen für deren Bestimmung genormt sein, um vergleichbare Messergebnisse zu erreichen. Die Schüttdichte von biogenen Festbrennstoffen unterliegt einer Schwankung aufgrund mehrerer Faktoren, wie zum Beispiel Erschütterung, Stoß, Druck, biologischer Abbau, Trocknen und Befeuchten. Die gemessene Schüttdichte kann daher von den tatsächlichen Bedingungen während des Transports, der Lagerung oder Umladung abweichen. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 062-05-82 AA "Biogene Festbrennstoffe" im DIN-Normenausschuss Materialprüfung (NMP).
Gegenüber DIN EN ISO 17828:2016-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Einleitung wurde geändert; b) Maße des kleinen genormten Behälters wurden geändert, um die Standardausrüstung der Industrie besser widerzuspiegeln. Das Volumen wurde nicht geändert; c) Anwendungsbereich wurde erweitert, um grobe Brennstoffe mit einer nominellen Siebgröße von mehr als 63 mm zu erfassen; d) Verfahren zu Messung der Schüttdichte derartig grober Brennstoffe wurde ergänzt; e) für derartig grobe Brennstoffe wurde ein neuer Messbehälter festgelegt; f) für Brennstoffe mit einer nominellen Siebgröße von 63 mm und weniger wird eine wahlfreie Verwendung eine Vorrichtung zur geregelten Stoßbeanspruchung beschrieben. Ein Beispiel für eine derartige Vorrichtung ist als informativer Anhang B hinzugefügt; g) Möglichkeit des Einsatzes eines Hilfsmittels zum Verhindern des Verschüttens wurde aufgenommen; h) Rundungsregel für das im Bericht angegebene Ergebnis wurde geändert; i) im Abschnitt "Prüfbericht" wurden Änderungen vorgenommen.