Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm-Entwurf
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Lichtwellenleiter-Kommunikationssysteme (LWLKS) ermöglichen die Übertragung optischer Leistung über große Entfernungen hinweg, das heißt die optische Leistung ist mitunter weit außerhalb Einkapselung der Strahlungsquelle zugänglich, was mit entsprechenden Gefahren verbunden ist. IEC 60825-2 beinhaltet Anforderungen und spezifische Richtlinien für den sicheren Einsatz und die Wartung solcher LWLKS. Während einzelne Bauteile und Baugruppen, die der Definition einer Lasereinrichtung entsprechen, den anwendbaren Teilen von IEC 60825-1 unterliegen, behandelt IEC 60825-2 das installierte LWLKS als fertig konstruierte, durchgehende Anlage und fordert die Festlegung von Gefährdungsgraden für jede zugängliche Stelle des LWLKS als Ersatz für die Produktklassifizierung nach IEC 60825-1. Nicht behandelt werden Lichtwellenleitersysteme, die hauptsächlich für die Übertragung von optischer Leistung entwickelt wurden, zum Beispiel für die Materialbearbeitung oder die medizinische Behandlung. Zuständig ist das DKE/GK 841 "Optische Strahlungssicherheit und Lasereinrichtungen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Gegenüber DIN EN 60825-2 (VDE 0837-2):2011-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) C7 wurde in Übereinstimmung mit IEC 60825-1:2014 überarbeitet, jedoch mit einer zusätzlichen Überprüfung der Haut-MZB-Werte; siehe Abschnitt 4.7.2. b) Die Bedingung 2 wurde geändert und eine detaillierte Beschreibung des Mess- und Bestimmungsverfahrens für den Gefährdungsgrad wurde ergänzt, siehe Abschnitte 4.1.7 und 4.7.2. c) Berechnungsbeispiele für die Gefährdungsgrade wurden ergänzt. d) Abschnitt D.5 Fehleranalyse - Erläuterung und Anleitung wurde vereinfacht. e) Die Empfehlungen für einzelne Komponenten und Baugruppen wurden verdeutlicht, siehe Abschnitt 1, Absatz 3. f) Die deutsche Fassung wurde im Abschnitt 2 an den aktuellen Standardtext angepasst.