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Norm-Entwurf
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Dieses Dokument enthält sicherheitstechnische Festlegungen. Dieses Dokument konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Dieses Dokument ist eine Weiterentwicklung der Technischen Spezifikation CEN/TS 81-76 zu einer Norm und legt die zusätzlichen oder abweichenden Anforderungen der prEN 81-20 für neue Personen- und Lastenaufzüge fest, die zur schnelleren Evakuierung von Personen mit Schwierigkeiten beim Treppenbenutzen, auch im Falle eines Feueralarms, verwendet werden können. Dieses Dokument gilt nicht für: - Aufzüge, die in Gebäude eingebaut werden, die nicht den Bestimmungen von Anhang C entsprechen; - Aufzüge zur Evakuierung aufgrund von Umständen, die andere Gefährdungen mit sich bringen, wie zum Beispiel Explosionen, Angriffe mit chemischen oder biologischen Waffen, Überschwemmungen, Sturmschäden oder Erdbeben. In diesen Fällen kann dieses Dokument als Grundlage für weitere Maßnahmen verwendet werden, die sich aus der Risikobeurteilung ergeben. Dieses Dokument (EN 81-76:2022) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 10 „Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige“ erarbeitet, dessen Sekretariat von AFNOR gehalten wird. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Ausschuss NA 060-33-01 AA „Aufzüge“ im Fachbereich „Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige“ des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von „Aufzügen“ sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 81-76:2019-12 .
Gegenüber DIN CEN/TS 81-76 (DIN SPEC 69281-76):2011-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Einführung von 3 Betriebsarten: a) dem automatischen Betrieb; b) dem Fernbetrieb; c) dem Selbstfahrerbetrieb.