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Norm-Entwurf
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In diesem Dokument werden ein Prüfverfahren zur Ermittlung von Leistungsmerkmalen und eine Gewichtsbewertung von in Luftfahrzeugen verwendeten Bordküchenkühlgeräte beschrieben. Zudem wird das Berechnungsverfahren zur Bestimmung eines Energieverbrauchsindex und eines Leistungsindex beschrieben. Die Auswirkungen der Kühlgeräte auf die Lebensmittelqualität werden in diesem Dokument nicht behandelt. Der Entwurf der Norm EN 4855-03 wurde von der Standardisierungsorganisation ASD-STAN des Verbandes der Europäischen Luft-, Raumfahrt- und Verteidigungsindustrie - Normung (ASD), unter Mitwirkung deutscher Experten des DIN-Normenausschusses Luft- und Raumfahrt (NL) erarbeitet. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 131-09-01 AA "Einbauten und Versorgungssysteme" im DIN-Normenausschuss Luft- und Raumfahrt (NL).
Gegenüber DIN EN 4855-03:2020-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Streichung von "Es werden nur Küchenkühlgeräte mit Gefrierfunktion berücksichtigt." aus dem Anwendungsbereich; b) Streichung von "Für diesen Energieverbrauchsindex werden nur Geräte mit Gefrierfunktion berücksichtigt." aus der Anmerkung in 3.2; c) Messung des Speichervolumens in 5.1 hinzugefügt; d) Klärung des Prüfmediums in 5.6; e) Umformulierung der Betriebsbedingungen zur Berücksichtigung von Geräten ohne Gefrierfunktion in 5.8; f) Reduzierung der Gesamtmenge der durch das Prüfmedium gefüllten Speicherkapazität in 6.1 von 100 % des Speichervolumens auf 30 %, um eine Luftzirkulation zwischen den Prüfmedien zu ermöglichen und eine realistische Lastsituation zu schaffen; g) Tausch von 6.2 und 6.3; h) Klärung der Definition des Endes der Pull-Down-Time in 6.3; i) Definition des nutzbaren Innenvolumens anhand des tatsächlichen Volumens und nicht der Anzahl der einlegbaren Medien in 7.2; j) Neufestlegung von Referenzwerten, die aufgrund von Verfahrensänderungen erforderlich sind; k) aktualisierte Werte für den skalierten Referenz-Kerosinverbrauch in 7.2; l) aktualisierte Werte für das Referenz-Innenvolumen der Ausrüstung und die Referenz-Abziehzeit in 7.3.