Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
Bitte beachten Sie, dass neue Registrierungen und manuell zu bearbeitende Anliegen erst ab diesem Zeitpunkt bearbeitet werden.
Bestellungen und Downloads können Sie selbstverständlich jederzeit online durchführen, und unsere FAQ bieten Ihnen viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage, eine besinnliche Zeit und ein gesundes Neues Jahr!
Ihre DIN Media GmbH
Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm-Entwurf
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Dieses Dokument legt Anforderungen an Grillgeräte, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, im Hinblick auf Werkstoffe, Aufbau und Ausführung sowie zugehörige Prüfverfahren, Kennzeichnungen und Anweisungen fest. Dieses Dokument ist auch anwendbar für Grillgeräte, die ursprünglich mit nicht festen Brennstoffen betrieben wurden und so umgebaut wurden, dass sie mit festen Brennstoffen betrieben werden. Dieses Dokument ist nicht anwendbar für Einweggrills. Einweggrills werden in EN 1860-4 behandelt. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 095-02-07 AA "Geräte, feste Brennstoffe und Anzündhilfen zum Grillen" im DIN-Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG).
Gegenüber DIN EN 1860-1:2018-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die normativen Verweisungen wurden aktualisiert; b) die Begriffe wurden zu Klarstellungszwecken aktualisiert und eine Definition für "Grilleinsatz" wurde ergänzt; c) in 4.1 und 4.2.4 wurde die für Teile aus Metallblech oder -rohren geforderte Dicke von 0,7 mm auf 0,65 mm verringert; d) in 4.2.3.1 wurde der Möglichkeit Rechnung getragen, dass mehrere Brennstoffbehältnisse vorhanden sind; e) in 5.2.2.2 wurde eine weitere Prüfung für den Fall hinzugefügt, dass das Grillgerät nach Gebrauchsanweisung als offenes oder geschlossenes Grillgerät verwendet werden darf; f) in Abschnitt 6 und Abschnitt 8 wurde klargestellt, dass die graphischen Symbole nebeneinander auf dem Produkt bzw. auf der Verpackung angebracht werden müssen; g) im gesamten Dokument wurden mehrere Ausdrücke zur Klarstellung redaktionell überarbeitet.