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Norm-Entwurf
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Dieses Dokument (prEN 17639:2021) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 242 "Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr" erarbeitet, dessen Sekretariat von AFNOR gehalten wird. Das zuständige deutsche/nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 087-00-16 AA "Seilbahnen" im DIN-Normenausschuss Fahrweg und Schienenfahrzeuge (FSF). Dieses Dokument gilt für ortsfeste Seilbahnen als Einseil- oder Zweiseilpendelbahnen im ein- oder zweispurigen Betrieb zur Beförderung - von Gütern zur Ver- und Entsorgung von Schutz- und Berghütten und - von eigens benannten Personen. Dieses Dokument gilt nicht für: - Seilbahnen, die hauptsächlich zur Beförderung von Personen entworfen, errichtet oder betrieben werden und der Verordnung (EU) 2016/424 unterliegen; - ortsveränderliche Seilbahnen; - Aufzüge; - Standseilbahnen; - ortsfeste und verfahrbare Ausrüstung, die ausschließlich Freizeit- und Vergnügungszwecken und nicht der Personenbeförderung dient; - Wasserskiliftanlagen; - land- und forstwirtschaftliche Anlagen; - Seilkran- und Krananlagen; - bergbauliche Anlagen oder andere zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen; - Bohranlagen. Dieses Dokument behandelt die signifikanten Gefährdungen, die beim Bau und Betrieb von den zuvor genannten Seilbahnen entstehen, und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen oder ihrer Verminderung, sofern diese Seilbahnen bestimmungsgemäß eingesetzt werden und die verbleibende Restgefahr vom Hersteller vorhergesehen sowie in Kauf genommen wurde. Eine vollständige Liste aller betrachteten Gefährdungen nach EN ISO 12100:2010 ist im Anhang A wiedergegeben. Die Anforderungen dieses Dokumentes gelten nicht für Einrichtungen und Systeme, die vor dem Erscheinungsdatum dieses Dokumentes hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Bei Änderungen an bestehenden Seilbahnen müssen diese Änderungen im Hinblick auf ihre Sicherheitsrelevanz nach EN ISO 12100:2010 bewertet werden. Ergibt diese Bewertung, dass die beabsichtigten Änderungen keine wesentliche Änderung im Sinne der Maschinenrichtlinie darstellen, so müssen die Anforderungen dieses Dokumentes jedenfalls von den betroffenen Baugruppen/Bauteilen erfüllt werden. In den nachfolgenden Abschnitten wird aus Gründen der Vereinfachung nur noch das Wort Seilbahn für die von dieser Norm erfassten Anlagentypen verwendet. In diesem Dokument sind nicht behandelt: - Gefährdungen durch Lärm; - Gefährdungen durch Vibration; - Gefährdungen durch Explosion; - Gefährdungen durch elektromagnetische Einflüsse (EMV).
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