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Norm-Entwurf
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Diese Europäischen Norm legt sicherheitstechnische Anforderungen an Werkstoffe, Bau, Ausführung, Verpackung und Kennzeichnung von Schnullerhaltern fest. Sie enthält Prüfverfahren für die festgelegten mechanischen und chemischen Anforderungen. Sämtliche Produkte, die dafür bestimmt sind, einen Schnuller für ein Baby oder Kleinkind mit einem anderen Produkt zu verbinden, sind im Anwendungsbereich dieser Europäischen Norm erfasst. Das Ziel dieser Europäischen Norm ist die Festlegung von Sicherheitsanforderungen an Schnullerhalter, die üblicherweise aus einem Band bestehen, der an einem Ende die Befestigung für den Schnuller und am anderen Ende eine Klammer hat, die am Kleidungsstück des Kindes befestigt wird. Wenn ein Schnullerhalter als Spielzeug klassifiziert wurde oder ihm ein wesentlicher Spielwert zuzuordnen ist, dann muss dieser Schnullerhalter zusätzlich zu den Anforderungen dieser Europäischen Norm alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug erfüllen, die in der Spielzeug Richtlinie (88/378/EWG) angegeben sind. Wenn Verzierungen vorhanden oder Befestigungselemente in Tierform gestaltet sind, sollte der Schnullerhalter nicht automatisch als ein Spielzeug angesehen werden; das Hinzufügen eines Spielzeugelements bewirkt jedoch, dass sowohl der Schnullerhalter als auch das Spielzeug die in der Spielzeug Richtlinie angegebenen wesentlichen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen müssen. Wenn keine eindeutige Klassifizierung des Schnullerhalters als Spielzeug möglich ist, sollte die innerhalb der EU notifizierte Stelle für Spielzeug (Toy Notified Body) oder die für Spielzeug zuständige Behörde des Mitgliedstaates konsultiert werden.
Gegenüber DIN EN 12586:2011-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Norm vollständig überarbeitet, neu strukturiert und neue Aspekte berücksichtigt; b) die Liste der derzeit für Schnullerhalter verwendeten Werkstoffe um Silikon, Kautschuk, thermoplastische Elastomere (TPE), kunstharzgebundene Werkstoffe erweitert; c) Einleitung geändert: Aus Gründen des Umweltschutzes sollten Doppelprüfungen vermieden werden. Deshalb erfasst die Norm keine von der REACH-Verordnung geregelten Stoffe wie Phthalate und Nickel mehr; d) 7.3: Die Liste der im Hinblick auf die Migration bestimmter Elemente zu prüfenden chemischen Elemente wurde der jüngsten Änderung der Richtlinie 2009/48/EG entsprechend auf 19 Elemente erweitert; e) 7.4: Die Farbechtheitsprüfung wurde verändert und in ein Vorproben-Verfahren und eine Bestätigungsanalyse unterteilt; f) 7.7: Die Grenzwerte und Prüfverfahren für die Formaldehydfreisetzung aus verschiedenen Werkstoffen wurden überarbeitet und verändert und in einen gesonderten Absatz aufgenommen. Die Festlegung der Prüfung und des Grenzwertes der Formaldehydfreisetzung beruht auf dem pragmatischen Ansatz, dass die Formaldehydmenge, die unabhängig von der Art des Werkstoffs aus dem gesamten Produkt in die Speichelsimulanz migriert, den gesundheitsbezogenen Grenzwert nicht überschreiten darf; g) 7.8: Die Migrationsgrenzwerte für Bisphenol A (BPA) und Phenol wurden überarbeitet und auf der Grundlage der jüngsten Änderungen der Richtlinie 2009/48/EG, Anhang II, Anlage C, festgelegt; h) 7.9 und 7.10: Die Liste der Schutzmittel wurde erweitert und erfasst nun auch Holz- und Lederschutzmittel; i) Anhang B: Die spezifischen Migrationsgrenzwerte wurden unter Berücksichtigung der zugeordneten Tagesdosen, des Körpergewichtes und der wahrscheinlichen Belastung auf der Grundlage des Migrationsszenarios, das üblicherweise in den vom TC252, WG5, veröffentlichten Normen über Artikel für Säuglinge und Kleinkinder angewendet wird, festgelegt.