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Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]
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Zivile Schießstätten sind ortsfeste Anlagen, auf denen unter kontrollierten Bedingungen das sichere Schießen mit Schusswaffen ausgeübt wird. Man unterscheidet grundsätzlich vollkommen geschlossene und offene Schießstände.
Die umweltrelevanten Anforderungen im Sinne der Normenreihe DIN 19740 gelten für offene Anlagen mit Schießständen für den Schrotschuss (Trap, Skeet, Kipp- und Rollhasen, Parcours) sowie für offene bzw. teilgedeckte Anlagen zum Schießen mit Einzelgeschossen.
Sportschützen führen auf zivilen Schießstätten Schießübungen nach konkret vorgeschriebenen Regeln durch, den Sportordnungen der jeweiligen Schießsport treibenden Verbände. Sie trainieren auf solchen Anlagen für die Teilnahme an lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Wettkämpfen, wie z. B. Weltmeisterschaften oder Olympischen Spielen, die auf solchen Anlagen ausgetragen werden müssen. Jäger bereiten ihren Nachwuchs auf zivilen Schießstätten auf die staatlichen Jägerprüfungen vor, für die die Unteren Jagdbehörden zuständig sind. Es handelt sich hierbei um die Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags. Für den sicheren Umgang mit Jagdwaffen ist zudem ständiges Training der Jäger auf solchen Anlagen erforderlich. Analog zu den Sportschützen veranstalten auch die Jäger nationale und internationale Wettkämpfe unter jagdlichen Bedingungen. Andere Nutzer von zivilen Schießstätten sind Polizeibehörden, Reservisten und Angehörige von Sicherheitsdiensten, die hier regelmäßig den sicheren Umgang mit Waffen üben. Des Weiteren dienen diese Anlagen auch Waffen- und Munitionsherstellern sowie Herstellern von schieß- und anlagentechnischen Betriebsmitteln für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Erprobung und Prüfung ihrer Produkte. Auch werden zivile Schießstätten von Schützenvereinen und Privatpersonen im Sinne der Pflege von Brauchtum sowie als Freizeitbeschäftigung genutzt. Zivile Schießstätten sind folglich von wesentlichem öffentlichen Interesse.
Bau und Betrieb von zivilen Schießstätten müssen heute den sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß Schießstand-Richtlinien des DSB sowie den vielfältigen Belangen des Umweltschutzes gerecht werden. Das bedeutet, dass von ihnen nachhaltig keine schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt (Wasser, Boden, Pflanze, Tier, Mensch) ausgehen dürfen. Beim Bau und Betrieb von zivilen Schießstätten sind die Anforderungen zur Minderung bzw. zur Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt mit den Möglichkeiten ihrer ökonomisch vertretbaren Umsetzbarkeit in Einklang zu bringen.
Die Normenreihe DIN 19740 enthält umweltrelevante Anforderungen an den Bau und Betrieb von zivilen Schießstätten, die sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen (BImSchG, BBodSchG, WHG, KrW-/AbfG) ergeben. Sicherheitstechnische Anforderungen sind nicht unmittelbar Gegenstand dieser Reihe. Sie gilt nicht für Schießstände auf militärischem Gelände, Schießanlagen von Polizei, Zoll und Bundespolizei sowie für geschlossene Schießstände (Raumschießanlagen). Sie kann hinsichtlich umweltrelevanter, materieller Anforderungen bei speziellen Schießständen wie Vogelschießständen, Ständen für Silhouettenschießen und so genannte Schießbuden Anwendung finden.
Stillgelegte Schießanlagen unterliegen im ersten Jahr nach der Stilllegung den materiellen Anforderungen und Verfahrensfestlegungen des BImSchG und anschließend denen des BBodSchG bzw. der BBodSchV. Erforderlich werdende Untersuchungen und Maßnahmen können in Anlehnung an DIN 19740 erfolgen.
DIN 19740-1 (Entwurf):
In diesem Teil sind schießstätten- und umweltbezogene Begriffe und Definitionen festgelegt, soweit diese für die Anwendung der Normenreihe DIN 19740 erforderlich sind. Des Weiteren sind die verschiedenen Arten von Schießstätten genannt, für die die in den jeweiligen Teilen von DIN 19740 festgelegten Anforderungen und Maßnahmen anzuwenden sind. Der umweltrelevante rechtliche Rahmen für den Bau und den Betrieb von zivilen Schießstätten wird nur insoweit dargestellt, als dies für die informelle Anwendung der Normenreihe DIN 19740 erforderlich ist.
Teil 1 gilt nicht für Schießstände auf militärischem Gelände, Schießanlagen von Polizei, Zoll und Bundespolizei. Er gilt weiterhin nicht für Schießstände in geschlossenen Räumen (Raumschießanlagen).
DIN 19740-4 (Entwurf):
Dieser Teil gilt für das Management schießstättentypischer Abfälle auf/in Schießstätten, soweit diese einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Abfallmanagement in diesem Sinne umfasst nach DIN EN 13965-2 das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung sowie die Überwachung dieser Vorgänge. Es umfasst üblicherweise auch die Vermeidung bzw. Verminderung von Abfall. Teil 4 gilt auch für die Sanierung von Schießstätten mit dem Ziel einer Verminderung oder Beseitigung von festgestellten Boden- und Grundwasserkontaminationen.
Die Norm-Entwürfe wurden aus Mitteln des Länderfinanzierungsprogramms "Wasser, Boden und Abfall" gefördert.