Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm-Entwurf
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Dieses Dokument enthält die Dachkonstruktionen, die ohne weitere Brandprüfung die Anforderungen nach DIN 18234-1 erfüllen. Dieses Dokument wurde vom Arbeitsausschuss NA 005-52-34 AA "Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer (SpA zu Teilbereichen von CEN/TC 127/WG 5)" im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) erarbeitet.
Gegenüber DIN 18234-2:2018-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) redaktionelle Änderungen: - Die in 4.2 ff genannten Aufbauten wurden umgruppiert. - Im informativen Anhang B wurde eine Übersichtstabelle zu den in 4.2 ff beschriebenen Dächern angefügt. b) inhaltliche Änderungen: - In den Fällen, in denen als Abweichung vom Regelaufbau eine Dachabdichtung nur verklebt, aber nicht regelmäßig mechanisch befestigt werden soll, wurde auf die Notwendigkeit der mechanischen Befestigung des darunter befindlichen Dachpakets verwiesen. - Im informativen Anhang A war die Empfehlung genannt, Wärmedämmstoffe zweilagig oder mit Stufenfalz zu verlegen. Von dieser Empfehlung wurde Abstand genommen, weil die Fälle, in denen Stufenfalz oder zweilagige Verlegung erforderlich ist, bei den klassifizierten Aufbauten beschrieben sind. - Die Kombination von Wärmedämmstoffen, welche in den klassifizierten Aufbauten unter dem jeweiligen Abschnitt genannt sind, ist möglich. Sofern hierin für den einzelnen Dämmstoff bestimmte Anforderungen, zum Beispiel bezüglich einer zusätzlichen mechanischen Befestigung oder allgemein Mindestdicken für die unterste Lage der Dämmstoffkombination angegeben sind, sind diese auch in diesem Fall einzuhalten. Diese Möglichkeit war bisher im informativen Anhang A enthalten, wurde in der Neufassung als Möglichkeit ohne weiteren Nachweis in 4.1 "Allgemeines" aufgenommen. - Für die Verlegung von Profilfüllern im Bereich von stumpf gestoßenen Trapezprofilen wurden erläuternde Textteile und ein Bild neu aufgenommen. - Abschnitt 5 wurde durch Angaben zu Leitungen in Hohlräumen von Trapezprofilen und Bohrungen in Trapezprofilen ergänzt sowie hinsichtlich der Verlegung von Profilfüllern konkretisiert.