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Norm-Entwurf
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Dieses Dokument ist Teil des Normenprogramms für Zubehörteile für mechanische Druckmessgeräte. Dieses Dokument ist anwendbar für Absperrventile ohne Prüfanschluss für maximal zulässige Drücke von 250 bar (Messing) beziehungsweise 400 bar (Stahl und nichtrostender Stahl) und eine maximal zulässige Temperatur von 120 °C für Druckmessgeräte bei Druckmessanordnungen für Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe. Es werden zwei Bauformen festgelegt: Form A (mit Spannmuffe) und Form B (mit Nippelverbindung und Schaft für Messgerätehalter nach DIN 16281). Dieses Dokument legt keine Flachdichtringe fest; für diese ist DIN EN 837-1 anwendbar. Für Absperrventile PN 250 und PN 400 mit Prüfanschluss ist DIN 16271 anwendbar. Dieses Dokument wurde vom Arbeitsausschuss NA 152-04-01 AA "Mechanische Druck- und Temperaturmessgeräte" im DIN-Normenausschuss Technische Grundlagen (NATG) erarbeitet.
Gegenüber DIN 16270:2004-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) im Anwendungsbereich klargestellt, dass der maximal zulässige Druck materialabhängig ist: 250 bar für Ausführungen aus Messing und 400 bar für Ausführungen aus Stahl und nichtrostendem Stahl; b) neuen Abschnitt 3 "Begriffe" eingefügt (in diesem Dokument werden keine Begriffe aufgeführt) mit entsprechender Neunummerierung der folgenden Abschnitte; c) bisherigen Abschnitt "Maße, Bezeichnung" in zwei getrennte Abschnitte aufgeteilt (jetzt: Abschnitt 4 "Maße" und Abschnitt 6 "Bezeichnung"); d) Anforderungen an Gewindefreistiche entfernt und bei beiden Bauformen für Prozessanschluss und Ausgangsgewinde neben den Rohrgewinden G 1/2 B auch Metrische Gewinde M20×1,5 zugelassen; e) Anschlusszapfen nach DIN EN 837-1, Spannmuffe nach DIN 16283 sowie Nippelverbindung nach DIN 16284 ergänzt; f) Werkstoffangaben (Tabelle 1) und entsprechend das Bezeichnungsbeispiel überarbeitet; g) Festlegung ergänzt, dass der zulässige Temperaturbereich durch den Hersteller angegeben wird, dabei jedoch mindestens den Bereich von –10 °C bis +120 °C abdecken muss; h) Anforderungen an die Druckprüfung (jetzt: Abschnitt 7) überarbeitet, sodass nun neben der Prüfung P12 nach DIN EN 12266-1 auch die Prüfungen P10 und P11 erforderlich sind; i) neben den erforderlichen Kennzeichnungen (jetzt: Abschnitt 8) auch weitere Kennzeichnungen nach Vereinbarung zugelassen; j) Dokument redaktionell überarbeitet.