Kurzreferat
Bei der Prüfung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen im Sinne von § 5 BImSchG in Verbindung mit dem Anhang 7 der TA Luft (2021) kann es erforderlich sein, ein Geruchsgutachten zu erstellen. Diese Richtlinie ist eine Entscheidungshilfe für die Notwendigkeit und gegebenenfalls den Umfang eines Geruchsgutachtens. Sie wendet sich daher in erster Linie an Entscheidungstragende, das heißt an die für den Immissionsschutz jeweils zuständigen Überwachungs-, Genehmigungs- und Fachbehörden, an die Antragstellenden bzw. Anlagenbetreibenden und die sie gegebenenfalls unterstützenden Geruchsgutachterinnen und Geruchsgutachter. Anlass für die Frage nach einem Geruchsgutachten kann sowohl ein immissionsschutzrechtliches oder baurechtliches Genehmigungsverfahren einer Anlage als auch ein Überwachungsverfahren z.B. ausgelöst durch Nachbarbeschwerden oder auch ein Bauleitplanverfahren sein. Die Richtlinie vereinheitlicht und systematisiert die Vorgehensweise bei der Entscheidungsfindung über das Erfordernis eines Geruchsgutachtens. Zunächst werden Prüfschritte geklärt, deren Beantwortung ohne Messungen möglich sein sollte. Mit jedem Prüfschritt steigt in der Regel der erforderliche Aufwand. Für einzelne Branchen kann es sinnvoll sein, abweichende Vorgehensweisen zu wählen.