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Technische Regel [AKTUELL]

VDI 3783 Blatt 15.1:2019-08

Umweltmeteorologie - Vereinfachte Abstandsbestimmung für die Konzentration und Deposition von Luftbeimengungen - Emission von NOₓ, SO₂ und NH₃ aus bodennahen Quellen

Englischer Titel
Environmental meteorology - Simplified determination of the spatial distances for concentration and deposition of air pollutants - Emission of NOₓ, SO₂ and NH₃
Ausgabedatum
2019-08
Originalsprachen
Deutsch, Englisch
Seiten
12

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Kurzreferat
Vereinfachte Verfahren, Screening-Methoden- zur schnellen, pragmatischen Einschätzung der Relevanz von Luftbeimengungen sind im Rahmen von Genehmigungsverfahren eine wichtige Hilfe. Die in der Richtlinie beschriebenen vereinfachten Methoden zur Bestimmung von Mindestabständen gelten für gefasste oder nicht gefasste Punktquellen, aber auch horizontal ausgedehnte Quellen (Linien- oder Flächenquellen) mit einer Freisetzungshöhe bis 20 m über Grund, die die Luftbeimengungen Stickstoffoxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2) und Ammoniak (NH3) ableiten. Bodennahe Konzentration und Deposition von emittierten Luftbeimengungen nehmen ab einer gewissen Entfernung von der Emissionsquelle stetig ab. Es gibt daher einen Mindestabstand, ab dem ein vorgegebener Wert der Konzentration oder der Deposition unterschritten wird. Bei den Abständen nach dieser Richtlinie handelt es sich um standortunabhängige Abstände zur Einschätzung der Relevanz einer Emissionsquelle in Bezug auf das Langzeitmittel (üblicherweise Jahresmittel) der Konzentration bzw. Deposition. In der Richtlinie werden außerdem Methoden zur Bestimmung des Mindestabstands für Kombinationen aus mehreren Quellen und verschiedenen Luftbeimengungen aufgezeigt und das Verfahren auf Säureäquivalente erweitert. Das dargelegte Verfahren kann beispielsweise zur Prüfung der Einhaltung von Irrelevanzwerten nach TA Luft sowie weiterer Bagatellwerte, Abschneidekriterien oder Ähnlichem genutzt werden. Mithilfe der Mindestabstände kann auch die Größe von Beurteilungs- und Rechengebieten für Ausbreitungsrechnungen ermittelt werden, um Einträge in Schutzgebiete beurteilen zu können.
Inhaltsverzeichnis
ICS
07.060, 13.040.01
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