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Technische Regel [AKTUELL]
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VDI 3781 Blatt 4 Umweltmeteorologie – Ableitbedingungen für Abgase – Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen dient zur Bestimmung der Mindesthöhe der Mündungen von Abgasableiteinrichtungen, die zur Ableitung von Emissionen aus Feuerungsanlagen, aus Anlagen, die organische Lösemittel freisetzen (z. B. nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Anwendungsbereich der 31. BImSchV) und aus anderen Schadstoff emittierenden Anlagen eingesetzt werden.
VDI 3781 Blatt 4 zur Erfüllung der Anforderungen an den Immissionsschutz
Mit der nach VDI 3781 Blatt 4 bestimmten Mindesthöhe können die Anforderungen des Immissionsschutzes zum ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung und zur ausreichenden Verdünnung der Abgase erfüllt werden.
VDI 2280 jetzt integriert in VDI 3781 Blatt 4
Aus immissionsschutztechnischer Sicht besteht in Bezug auf die Ableitbedingungen für Abgase aus kleinen und mittleren Feuerungsanlagen nach 1. BImSchV und für Dämpfe von organischen Lösemitteln aus genehmigungsbedürftigen Anlagen nach 4. BImSchV bei geringen Emissionsmasseströmen sowie aus nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen grundsätzlich kein Unterschied. Die Regelungen der Richtlinie VDI 2280 wurden deshalb in die VDI 3781 Blatt 4 integriert.
Schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken
Die nach VDI 3781 Blatt 4 bestimmte Mindesthöhe genügt den Anforderungen zum ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung und zur ausreichenden Verdünnung der Abgase, um nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (vergleiche BImSchG).
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Dieses Dokument ersetzt VDI 3781 Blatt 4:1980-11 .